… des Bürger- und Heimatvereins Dötlingen e.V.

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1.) Der am 12.03.1951 in Dötlingen (Oldb) gegründete Verein ( Körperschaft ) führt den Namen „Bürger- und Heimatverein Dötlingen e.V.“. Er hat seinen Sitz in Dötlingen (Oldb.) und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeverordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung. Er ist im Vereinsregister in Oldenburg unter der Nr. 190 136 eingetragen.

2.) Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins

1.) Zweck des Bürger- und Heimatvereins ist Heimatpflege und Heimatkunde. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Aufbereitung und Erforschung des heimatlichen Brauchtums. Der Verein macht es sich dabei insbesondere zur Aufgabe, seinen Mitgliedern — aber auch der Öffentlichkeit — das Brauchtum unserer Heimat, insbesondere bäuerliche Sitten und Gebräuche, Pflege der plattdeutschen Sprache und der dörflichen Gemeinschaft, die Erhaltung unserer Heimat sowie die Naturschönheiten unseres Dorfes und seiner Umgebung, nahezubringen. Hierzu werden vom Verein Veranstaltungen um und in den Heimathäusern durchgeführt, die neben der Förderung des Zusammenhalts Sitten und Gebräuche unserer Vorzeit aufzeigen.

2.) Der Bürger- und Heimatverein vertritt im Rahmen seiner Möglichkeiten die Interessen der Bürger gegenüber der politischen Gemeinde und anderen Gremien.

3.) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt in erster Linie nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.

4.) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

5.) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§3 Mitgliedschaft

1.) Die Mitgliedschaft ist freiwillig.

2.) Mitglied kann jeder werden, der das 16. Lebensjahr vollendet hat und bereit ist, sich für die Interessen des Vereins einzusetzen.

3.) Zu Ehrenmitgliedern kann die Gemeinschaft Mitglieder und sonstige Personen ernennen, die sich besondere Verdienste um die Gemeinschaft erworben haben. Ehrenmitglieder besitzen die gleichen Rechte wie Mitglieder.

§4 Aufnahme

1.) Die Aufnahme kann bei dem Vorstand beantragt werden, der über den Antrag entscheidet. Im Falle der Ablehnung brauchen Gründe nicht bekannt gegeben zu werden. Gegen die Ablehnung kann Berufung bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden.

§5 Beginn der Mitgliedschaft

1.) Die Mitgliedschaft beginnt nach Eingang der unterzeichneten Beitrittserklärung
und der Akzeptanz durch den Vorstand.

§6 Beendigung der Mitgliedschaft

1.) Die Beendigung der Mitgliedschaft in dem Verein kann nur zum Abschluss des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer vierteljährigen Kündigungsfrist, mittels eines eingeschriebenen Briefes erfolgen.

2.) Ein Mitglied kann vom Vorstand aus der Mitgliederliste gestrichen werden,
wenn das Mitglied
a) trotz Mahnung den fälligen Beitrag nicht bezahlt
b) sich Zuwiderhandlungen gegen die Satzung oder die auf der Satzung fußenden Beschlüsse des Vereins zuschulden kommen lässt
c) das Ansehen des Vereins schädigt
d) das Bestehen des Vereins untergräbt

3.) Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch den Vorstand. Dem Ausgeschlossenen ist unter Angabe der Gründe eine schriftliche Mitteilung zu machen. Gegen den Ausschluss ist eine Berufung innerhalb
eines Monates zulässig. Die endgültige Entscheidung trifft die Mitgliederversammlung.

§7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1) Die Mitglieder sind berechtigt, an den Versammlungen des Vereins teilzunehmen, solange sie ihre Verpflichtungen, insbesondere die der pünktlichen Beitragszahlung, erfüllen.

2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung einzuhalten, die Beschlüsse des Vereins zur Ausführung zu bringen, die Interessen des Vereins zu wahren, bei der Ausbreitung des Vereins mit zu helfen und zur Verwirklichung der Ziele
des Vereins nach Kräften beizutragen.

§8 Beiträge

1) Der Verein erhebt zur Bestreitung seiner Auslagen von den Mitgliedern einen Beitrag. Die Höhe des Beitrages wird von der Jahreshauptversammlung festgesetzt. Die Beiträge sind im Laufe des Geschäftsjahres als Bringschuld
zu entrichten.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§9 Leitung (Organe des Vereins)

1) Die Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

§10 Die Mitgliederversammlung

1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie muss jährlich im 1. Quartal des Geschäftsjahres stattfinden. Die Einladung hierzu hat schriftlich 2 Wochen vorher zu erfolgen.

2) Die Tagesordnung muss mindestens folgende Punkte enthalten:
a) Bericht des Vorsitzenden über das abgelaufene Geschäftsjahr
b) Bericht des Schatzmeisters und der Rechnungsprüfer
c) Bericht sonstiger Referenten
d) Entlastung des Vorstandes
e) Feststellen der Stimmliste
f) Wahlen
g) Vorschau auf das laufende Geschäftsjahr
h) Anträge
i) Verschiedenes

3) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.

4) In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied, soweit es seiner Beitragspflicht genügt hat, eine Stimme. Stimmübertragung ist unzulässig.

5) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht.
Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

Eine 2/3-Mehrheit ist erforderlich bei Beschlüssen:
– über Dringlichkeitsanträge
– über Anträge auf Abberufung des Vorstandes oder eines Vorstandsmitgliedes

6) Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

7) Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen
erreicht haben.

Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung kann durch Akklamation erfolgen, muss aber schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
dies beantragt.

8) Anträge für die Mitgliederversammlung des Vereins können von jedem ordentlichen Mitglied des Vereins gestellt werden. Sie müssen mindestens 8 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.

Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.

Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

Satzungsänderung, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 1/10 aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gilt der §10 entsprechend.

10) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse oder andere Medien beschließt die Mitgliederversammlung.

11) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die
einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung.

Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer.

§11 Der Vorstand

1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus

  1. Vorsitzende-/r
  2. Vorsitzende-/r
  3. Schatzmeister-/in
  4. Schriftführer-/in
  5. Referent-/in für digitale Medien
  6. Veranstaltungsreferenten/in
  7. Referent-/in für Vereinseigentum

2) Die Zusammenlegung von Vorstandsämtern ist zulässig. Es können höchstens zwei Ämter von einer Person bekleidet werden, mit Ausnahme des Vorsitzenden und des Schatzmeisters.

Der Vorstand wird in der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtsdauer beträgt 4 Jahre.

Jedes 2. Jahr scheidet die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes aus, erstmalig die unter den geraden Ziffern angeführten. Wiederwahl ist zulässig.

Der Vorstand vertritt die Gemeinschaft in allen Angelegenheiten nach den Beschlüssen und Weisungen der Mitgliederversammlung und unter Einhaltung der Satzung.

Gesetzlicher Vertreter der Gemeinschaft im Sinne des $ 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Beide Vorstandsmitglieder sind jeder für sich alleine vertretungsberechtigt.

Sämtliche Ämter sind Ehrenämter.

3) Der Vorstand benennt einen Beirat. Dieser besteht aus mindestens 3 Mitgliedern. Die Mitglieder des Beirats werden von der Mitgliederversammlung bestätigt. Sie unterstützen den Vorstand bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben. Die Mitglieder des Beirats werden für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

4) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1.Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.

§12 Rechnungsprüfer

Zur Prüfung der Finanzen müssen 2 Rechnungsprüfer gewählt werden. Die Rechnungsprüfer werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Mit Ablauf von einem Jahr scheidet der jeweils zuerst gewählte aus. Wiederwahl ist zulässig.

Sie dürfen kein Amt im Vorstand bekleiden. Sie haben mindestens einmal im Jahr vor der Mitgliederversammlung Buchführung und Kasse zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

§13 Datenschutz

Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins erfolgt nach Richtlinien der EU-weiten Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie des gültigen Bundesdatenschutzgesetztes (BDSG).

Beim Austritt aus dem Verein werden die personenbezogenen Daten des Mitgliedes gelöscht. Personenbezogene Daten, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gem. der steuergesetzlichen Bestimmung bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.

Sie werden gesperrt.

§14 Auflösung des Vereins

1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer 4/5-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erfolgen.

Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Dötlingen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§15 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für jeglichen Anspruch und Rechte des Vereins bzw. seiner Mitglieder oder Gläubiger ist Dötlingen (Oldb). Gerichtsstand ist Wildeshausen.

Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 04. März 2020 verabschiedet.

Dötlingen, den 04. März 2020

Eckehärd Hautau Jens Bührmann
( 1. Vorsitzender ) ( 2. Vorsitzender )

Wir haben unsere Ziele immer klar vor Augen! Und damit sie auch für Außenstehende transparent sind, haben wir unsere Zielsetzungen und den Weg dorthin in folgender Satzung festgehalten.

Klicken Sie einfach auf „Satzung herunterladen“ um die Satzung als PDF zu downloaden.